Wir behalten uns das Eigentumsrecht
an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur
vollständigen Bezahlung der Kaufpreise der jeweiligen
Ware vor. Der Kunde darf die Ware im normalen Geschäftsverkehr
verarbeiten und veräußern. Im Falle der Weiterveräußerung
der von uns gelieferten Waren geht die Forderung an
den Abnehmer in Höhe des Rechnungswertes unserer
Ware auf uns über und gilt als an uns abgetreten.
Vor erfolgter Bezahlung des Kaufpreises darf der Käufer
die ihm gelieferten Waren weder verpfänden noch
sicherheitshalber übereignen. Es gelten ferner
alle Gesetze des BGB und HGB über den verlängerten
und erweiterten Eigentumsvorbehalt, die eine Begünstigung
des Verkäufers darstellen. |